Gesetze / Verwaltungszustellungsgesetz
VwZG§ 3 Zustellung durch die Post mit Zustellungsurkunde
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 357
Nach Gewicht
- VG Berlin, 26.11.2018 – 31 K 709.18 A
- VG Köln, 09.11.2001 – 13 K 7283/99Zitiert von 2
- BFH, 13.10.2005 – IV R 44/03Zitiert von 10
- BFH, 12.01.2011 – II R 30/09(Fortbestehen der einer GbR erteilten Vollmacht trotz Auflösung der GbR - Auslegung von Vollmachten - Anforderungen an die Bezeichnung der absendenden Dienststelle nach § 3 Abs. 1 Satz 2 VwZG a.F. - Zweck von Zustellungsvorschriften - Kostenentscheidung bei mehreren unterschiedlich beteiligten Klägern - Keine Rückgängigmachung einer wirksamen Bekanntgabe durch Rücksendung)Zitiert von 17
- AG Köln, 16.11.2023 – 582 OWi 65/23
- VG Minden, 13.07.2023 – 12 K 2656/20Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- VG Düsseldorf, 03.03.2026 – 41 L 371/26.A
- VGH Bayern, 18.02.2026 – 11 CS 25.2387
- VG Bayreuth, 12.11.2025 – B 8 S 25.32532
357 Entscheidungen zu § 3 VwZG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 3 VwZG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VwZG%202005/3#abs-1 (1) Soll durch die Post mit Zustellungsurkunde zugestellt werden, übergibt die Behörde der Post den Zustellungsauftrag, das zuzustellende Dokument in einem verschlossenen Umschlag und einen vorbereiteten Vordruck einer Zustellungsurkunde.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VwZG%202005/3#abs-2 (2) Für die Ausführung der Zustellung gelten die §§ 177 bis 182 der Zivilprozessordnung entsprechend. Im Fall des § 181 Abs. 1 der Zivilprozessordnung kann das zuzustellende Dokument bei einer von der Post dafür bestimmten Stelle am Ort der Zustellung oder am Ort des Amtsgerichts, in dessen Bezirk der Ort der Zustellung liegt, niedergelegt werden oder bei der Behörde, die den Zustellungsauftrag erteilt hat, wenn sie ihren Sitz an einem der vorbezeichneten Orte hat. Für die Zustellungsurkunde, den Zustellungsauftrag, den verschlossenen Umschlag nach Absatz 1 und die schriftliche Mitteilung nach § 181 Abs. 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung sind die Vordrucke nach der Zustellungsvordruckverordnung zu verwenden.